Sexuelle Belästigung - Was kann ich tun?
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Die Hirslanden Kliniken in der Ostschweiz verbieten jede Form von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und verpflichtet sich, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten davor zu schützen und im Ereignisfall gemeinsam mit den Betroffenen über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Schutz der persönlichen Integrität
Die Hirslanden Kliniken in der Ostschweiz schützt die Persönlichkeit aller Mitarbeitenden. Sie haben Anspruch auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Sie wirken sich auf die Persönlichkeitsentwicklung, das Selbstwertgefühl sowie die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person aus, verletzen ihre Würde und unter Umständen ihr soziales Ansehen. Die Kliniken in der Ostschweiz verlangen von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönlichen Grenzen respektieren, auf die ihre Kolleginnen und Kollegen im zwischenmenschlichen Kontakt Anspruch erheben.
Besonders schwere Formen wie Erpressung, sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung sind Straftatbestände. Zusätzliche innerbetriebliche Sanktionen sind in diesen Fällen selbstverständlich.
Was ist Mobbing?
Mobbing unterscheidet sich von Konflikten, wie sie in jeder Arbeitssituation entstehen können und gelöst werden müssen. Ob aus einer angespannten Situation Mobbing wird, hängt sowohl von den Handlungen und Strategien des oder der Mobbenden ab als auch vom Empfinden und den Reaktionen der gemobbten Person.
Typische Handlungen sind beispielsweise:
Einmalige Konflikte, wie sie bei jeder Zusammenarbeit gelegentlich auftreten können, fallen nicht unter den Begriff Mobbing.
Was ist sexuelle Belästigung?
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Die Belästigung kann sich während der Arbeit ereignen oder bei Betriebsanlässen. Sie kann von Mitarbeitenden, Patentinnen und Patienten sowie von Belegärztinnen und Belegärzten erfolgen. (Definition vom «Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG»).
Sexuelle Belästigung kann beispielsweise in folgenden Verhaltensweisen zum Ausdruck kommen:
Für Betroffene
Wer sich gemobbt oder sexuell belästigt fühlt, soll dies nach Möglichkeit gegenüber der betreffenden Person klar und unmissverständlich mitteilen. Alle Betroffenen haben die Möglichkeit, sich unverbindlich an eine der beiden Vertrauenspersonen zu wenden.
Für Beobachtende
Wer beobachtet, wie andere gemobbt oder sexuell belästigt werden, ist aufgefordert, direkt Stellung zu nehmen oder Betroffenen Unterstützung anzubieten. Die Mitarbeitenden sind ebenso verpflichtet, durch ihr persönliches Verhalten auf eine mobbing und belästigungsfreie Atmosphäre hinzuwirken.
Vertrauenspersonen
Die Vertrauenspersonen haben die Aufgabe, die betroffenen Personen anzuhören, sie über mögliche Vorgehensweisen zu informieren oder sie bei der Wahl der weiteren Schritte zu beraten und zu unterstützen. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht. Nur im Einverständnis der belästigten Person oder Personengruppe können die Vertrauenspersonen Massnahmen einleiten oder externe Fachkräfte beiziehen. Folgende Vertrauenspersonen aus der Klinik Stephanshorn stehen ihnen zur Verfügung:
Astrid Bergundthal
Unternehmensentwicklung
T +41 71 282 78 20 (intern 820)
astrid.bergundthal@hirslanden.ch
Alexandra Pfister
Leiterin Case-Management
T +41 71 282 78 81 (intern 881)
alexandra.pfister@hirslanden.ch
Weitere Informationen sowie eine Online-Beratung und Tipps zum Thema «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz» findest du auf der dieser Website.